Abfallgebührenordnung

01.01.2025



Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 31.01.1995 gemäß § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl.Nr. 36/1991, nachfolgende VERORDNUNG erlassen: (geändert mit GR-Beschluss vom 11.11.2024)


Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 26.08.1996 zu § 3 bezüglich 

  • Grundgebühr für gastgewerbliche Betriebe
  • Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten (z.B. Privatzimmervermietung)

nachstehende Änderung der Abfallgebührenordnung gemäß § 1 des Tiroler Abfallgesetzes,

  LGBl.   Nr. 36/1991, erlassen:


Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 17.11.1997 zu § 3 bezüglich

  • Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten
  • Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten – Privatzimmervermietung

nachstehende Änderung der Abfallgebührenordnung gemäß § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl.Nr. 36/1991, erlassen:


Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 07.06.2004 zu §

bezüglich 

  • Festlegung Stichtag zur Berechnung der Müllgebühren

nachstehende Änderung der Abfallgebührenordnung erlassen:



§1

Abfallgebühren

Die Gemeinde hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, jährlich Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein.

 

§2

Grundgebühr

(1)    Die Grundgebühr für Haushalte und Gewerbebetriebe bemisst sich nach den im Zentralen Melderegister aufgelisteten Bewohner einer Nutzungseinheit (Haupt- und Nebenwohnsitz) und beträgt pro Jahr:

Kategorie

Betrag

Grundgebühr je Wohneinheit    

Pro Person  

EUR 56,00

EUR 12,00 d.s. 100 %.

 

(2)    Die Grundgebühr für Gewerbebetriebe beträgt

Kategorie

je Betriebseinheit

 

a.  Gastgewerbebetriebe 

b. Privatzimmervermieter über 10 Betten 

c. Gewerbeobjekte ohne Wohneinheit

EUR 56,00

EUR 56,00 

 

EUR 56,00

Bis 150 Sitzplätze

 






(3)    Die Grundgebühr für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle (Biomüll) bemisst sich wie folgt:

Haushalte

Betrag

Grundgebühr je Wohneinheit    

EUR 20,00 d.s. 100 %.

 

§3

Weitere Gebühr

(1)    Die weitere Gebühr für Restmüll bemisst sich wie folgt:

Kategorie

Betrag

 

Je Kilogramm

Je 60 Liter Restmüllsack 

EUR 0,45

EUR 6,00

 

 

Freimenge Windelmüll: 

a.    Auf Antrag erhalten Kleinkinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Restmüll-Freimenge von 10 kg pro Monat. Eine Ansparung des Guthabens ist nicht möglich. 

 

b.    Auf Antrag kann bei Bedarf für pflegebedürftige Einwohner bei der Gemeinde eine Restmüll-Freimenge von 10 kg pro Monat beantragt werden. Erforderlich ist eine Bestätigung durch den Sozial & Gesundheitssprengel an der Melach oder durch den Hausarzt. 

 

a)    Die Mindestmenge wird nach § 5 Abs. 1 der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde ermittelt und bei Unterschreitung im 1. Quartal im Folgejahr vorgeschrieben. Auf Antrag (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt, Auslandsjahr etc.) kann eine Reduktion der Mindestmenge festgelegt werden.

(2)    Die weitere Gebühr für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle (Biomüll) bemisst sich wie folgt:

 

Haushalte

Betrag

  8 l Bioabfallsack                             

10 l Bioabfallsack                             

15 l Bioabfallsack                             

EUR 0,80

EUR 1,00

EUR 1,50

Gastronomiebetriebe und Wohnanlagen

Betrag pro Entleerung

120 l Biotonne                  

240 l Biotonne                  

EUR 18,00 

EUR 26,00 

§4

Weitere Übernahmetarife

(1)    Am Recyclinghof Sellrain werden kostenpflichtigen Abfallfraktionen zu den jeweils angeführten Tarifen (inkl. Ust.) übernommen.

Fraktion

Tarif [€]

Einheit

Bemerkungen

Sperrmüll

0,45

kg

 

Altholz

0,15

kg

 

Bauschutt recyclingfähig 

20,00

Bis 0,2 m³ kostenfrei

Altreifen PKW

3,00

Stück

ohne Felge

Altreifen PKW

5,00

Stück

mit Felge

Altreifen LKW und Traktor

6,00

Stück

ohne Felge

Altreifen LKW und Traktor

12,00

Stück

mit Felge

Gewerbliche Kühlgeräte

1,00

kg

Großkühlgeräte, Vitrinen etc.

Restmüllbehälter 120 Liter mit Transponder

24,00

Stück

2-Rad Behälter

Restmüllbehälter 240 Liter mit Transponder

40,00

Stück

2-Rad Behälter

Restmüllbehälter 770 Liter mit Transponder

200,00

Stück

4-Rad Behälter

Restmüllbehälter 1100 Liter mit Transponder

280,00

Stück

4-Rad Behälter

Restmüllbehälter 1100 Liter mit Transponder und Schwerkraftschloss

320,00

Stück

4-Rad Behälter für Schließzylinder

Schwerkraftschloss für Schließzylinder

28,00

Stück

 

Folgende Fraktionen werden derzeit von Haushalten unentgeltlich angenommen:

Papier, Kartonagen, Kunst- und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen, Verpackungsglas, Eisenschrott, Styropor, Altkleider und Schuhe, Speiseöl (im Öli), Problemstoffe (Privathaushalte), Leuchtstoffröhren, Bildschirme, Elektronikschrott, Kühlgeräte von Haushalten. 

§5

Vorschreibung und Änderungsstichtag

(1)    Die Vorschreibung der Grundgebühr nach §2 erfolgt quartalsweise des jeweiligen Jahres. Die mittels Restmüllverwiegung erfassten Mengen der kostenpflichtigen Fraktionen werden quartalsweise vorgeschrieben.

(2)    Als Änderungsstichtage für die Ermittlung der Verhältnisse zur Errechnung der Grundgebühr und Mindestmenge sind der 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des jeweiligen Jahres heranzuziehen.

(3)    Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Änderung oder die Einstellung der Grundgebühr von Bedeutung sind, binnen 14 Tagen nach Eintritt der maßgeblichen Tatsache der Gemeinde zu melden. Änderungen in der Bemessung der Grundgebühr werden mit dem Stichtag wirksam.

 

§6

Gebührenschuldner, Gesetzliches Pfandrecht

(1)    Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden. 

(2)    Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Fall eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3)    Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(4)    Werden Sperrmüll oder sonstige kostenpflichtige Abfälle am Recyclinghof abgegeben, ist Gebührenschuldner der Übergeber, soweit dieser Gemeindebewohner der Gemeinde Sellrain ist.

 

§7

Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung (BAO) in Verbindung mit dem Tiroler Abgabegesetz (TAbG), in der jeweils geltenden Fassung.

§8

Inkrafttreten

Diese Verordnung trifft mit dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 31.01.1995, zuletzt geändert am 30.11.2021 außer Kraft.

Die Änderungen lt. GR-Beschluss vom 11.12.2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft.

Die Änderungen lt. GR-Beschluss vom 30.11.2021 treten mit 1.1.2022 in Kraft.

Die Änderungen lt. GR-Beschluss vom 11.11.2024 treten mit 1.1.2025 in Kraft.


(*) Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2024